2.3 Die Wegweisung und Fernhaltung sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss Verfügung der Kantonspolizei vom 14. August 2024 wurden nur bis zum 14. September 2024, 19.15 Uhr bzw. 19.30 Uhr (act. 2 f.) angeordnet. Seit dem 14. September 2024, 19.31 Uhr, entfaltet die angefochtene Verfügung also keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass spätestens am 14. September 2024, 19.31 Uhr, das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung dieser Verfügung dahingefallen ist (siehe vorne Erw. 2.1). Selbst wenn die Beschwerde nachträglich verbessert würde (siehe vorne Erw.