2.2.2 Es liegt daher bis dato keine den zwingenden Formerfordernissen von § 43 VRPG entsprechende Beschwerde vor. Eine solche ist Voraussetzung sowohl für das Eintreten auf das Rechtsmittel als auch für die Feststellung des schutzwürdigen Interesses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (siehe vorne Erw. 2.1 am Schluss). Da der vorliegende Mangel verbesserungsfähig ist (siehe vorne Erw. 2.2.1), die entsprechende Verfügung dem Beschwerdeführer aber nicht hat zugestellt werden können, müsste die Verfügung vom 19. August 2024 nunmehr im Sinne von § 27 Abs. 2 VRPG im Amtsblatt publiziert werden.