schutzwürdige eigene Interesse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte. 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer erhob gegen die Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot vom 14. August 2024 am 15. August 2024 Beschwerde. Allerdings war die Beschwerde nicht unterzeichnet. Gemäss § 43 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 VRPG ist eine Beschwerde schriftlich einzureichen, wobei die Schriftlichkeit auch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift umfasst. Fehlt die eigenhändige Unterschrift, besteht Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung dieses Mangels (§ 43 Abs. 3 Satz 3 VRPG).