2b, Entscheide des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2024.54 vom 20. Juni 2024 und WPR.2024.58 vom 24. Juli 2024, je Erw. II/2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II 91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1).