damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a. a. O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b, Entscheide des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2024.54 vom 20. Juni 2024 und WPR.2024.58 vom 24. Juli 2024, je Erw.