1. Anfechtungsobjekt der vorliegend zu behandelnden Beschwerde bildet die am 14. August 2024 durch die Kantonspolizei Aargau verfügte Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG, sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b PolG. Gegen entsprechende Verfügungen ist gemäss § 48a Abs. 1 lit. b und c PolG die Beschwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kantonale Instanz zulässig. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Art. 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung;