2. Mit Verfügung vom 19. August 2024 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die deutschsprachige Fassung der Beschwerde zu unterzeichnen und die unterzeichnete Beschwerde innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen sowie dem Verwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. Die Verfügung wurde auf dem Rechtshilfeweg an die in der Verfügung vom 14. August 2024 aufgeführte Adresse (act. 2) des Beschwerdeführers in Deutschland gesandt (act. 10 f). 3. Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht am 20. August 2024 vorab per Fax und anschliessend per Post zu (act. 12 ff.).