C. 1. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. August 2024 bei der Kantonspolizei ein als Berufung bezeichnetes Schreiben in russischer Sprache mit deutscher Deepl-Übersetzung ein -6- (act. 5 ff.). Die Beschwerde wurde von der Kantonspolizei dem Verwaltungsgericht zugestellt (§ 48a Abs. 2 PolG).