6. Die Polizei nimmt der weggewiesenen, ferngehaltenen, mit einem Annä- herungs- und/oder Kontaktverbot belegten Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene, ferngehaltene, mit einem An- näherungs- und/oder Kontaktverbot belegte Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene, ferngehalten, mit einem Annäherungs- und/oder Kontaktverbot belegte Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen.