wird ☒ eine Wegweisung und Fernhaltung (öffentlicher Raum) gemäss § 34 PolG ☐ eine Wegweisung und Fernhaltung (HG) gemäss § 34a PolG ☒ ein Kontaktverbot gemäss § 34b Abs. 1 PolG ☒ ein Annäherungsverbot gemäss § 34b Abs. 1 PolG verfügt. 2. Geltungsbereich für die Wegweisung und Fernhaltung a. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: Wohnort D._____, tt.mm.jjjj: R._____, Y-Strasse Zusätzlich: Gemeindegebiet R._____ b. Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom 14.08.2024 / 1915 Uhr bis 14.09.2024 / 1915 Uhr.