g) Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. Juni 2024, gemäss welchem es am 1. März 2024 zwischen dem Beschwerdeführer und dem neuen Partner von D._____, C._____, zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen und der Beschwerdeführer gegenüber C._____ tätlich geworden sei. Es folgte eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft wegen Tätlichkeit (KAPO-act. 25 ff.). -4- B. Am 14. August 2024 erliess die Kantonspolizei Aargau gegen den Beschwerdeführer folgende Verfügung (act. 1 ff.):