Aufgrund dieses Ereignisses verfügte die Kantonspolizei Aargau am 7. April 2024 wegen versuchter Kindsentführung, evt. Entziehung Minderjähriger, die Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Bezirk Q._____ gemäss § 34 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200), gültig bis zum 7. Juli 2024 (KAPO-act. 31 f.). Weiter wird gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Q._____ ein Strafverfahren geführt (KAPO-act. 44); f)