1.2 Ausweislich der Akten befinden sich der Beschwerdeführer und D._____ in einer konfliktbehafteten Trennungssituation. Am Bezirksgericht Q._____ ist ein eherechtliches Verfahren hängig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein begleitetes Besuchsrecht betreffend die zwei gemeinsamen Kinder, jeweils am ersten und dritten Samstag im Monat für jeweils fünf Stunden. Weiter darf er jeden Mittwoch für eine halbe Stunde mit seinen Kindern per Videotelefonie in Kontakt stehen. Es besteht eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) (Akten der Kantonspolizei [KAPO-act.] 32).