Auf die Frage, ob er sich in der Unterkunft für den Flug bereithalten würde, antwortete er: "Nein, wenn sie mich herauslassen, gehe ich weg innert 24 Stunden" (MIact. 221). Auch an der heutigen Verhandlung gab er unmissverständlich zu Protokoll, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen (Protokoll S. 3, act. 30). Aufgrund dieser Aussagen ist daher insbesondere angesichts des bevorstehenden Sonderflugs von einer klaren Untertauchensgefahr auszugehen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 2, act. 29).