2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Die Vertreterin des Gesuchstellers gab an der heutigen Verhandlung zu Protokoll, dass der Gesuchsteller für den Sonderflug angemeldet werden konnte. Das Datum für den Sonderflug stehe fest, könne aus vollzugstechnischen Gründen aber nicht offengelegt werden. Der Flug finde aber innerhalb der angeordneten Ausschaffungshaft statt (Protokoll S. 3, act. 29).