2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner wurde mit dem negativen Asylentscheid des SEM vom 10. April 2019 aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 53 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2019 ab (MI-act. 64 ff.). Es liegt damit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.