Ab 2019 erschien der Gesuchsgegner jeweils auf Vorladung an insgesamt sechs Ausreisegesprächen, in welchen er wiederholt zu Protokoll gab, nicht in den Irak zurückreisen zu wollen (MI-act. 83 ff., 120 ff., 174 ff., 179 ff., 198 ff., 220 ff.). Am 28. Juni 2019 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein Arbeitsverbot gegen den Gesuchsgegner und am 11. Juli 2019 verfügte das MIKA weiter eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 90, 97).