Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.76 / jh / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 16. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Irak z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 24. August 2015 reiste der Gesuchsgegner in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 17). Dieses Gesuch wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 10. April 2019 ab und der Gesuchs- gegner wurde in der Folge aus er Schweiz weggewiesen (MI-act. 53 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 27. Mai 2019 abge- wiesen wurde (MI-act. 63 f.). Ab 2019 erschien der Gesuchsgegner jeweils auf Vorladung an insgesamt sechs Ausreisegesprächen, in welchen er wiederholt zu Protokoll gab, nicht in den Irak zurückreisen zu wollen (MI-act. 83 ff., 120 ff., 174 ff., 179 ff., 198 ff., 220 ff.). Am 28. Juni 2019 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein Arbeitsverbot gegen den Gesuchs- gegner und am 11. Juli 2019 verfügte das MIKA weiter eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 90, 97). Der Gesuchsgegner stellte am 7. Dezember 2020 ein Antrag auf eine Auf- enthaltsbewilligung, welche mit Schreiben vom 4. November 2021 durch das MIKA abgewiesen wurde (MI-act. 126, 164). Am 12. Juni 2024 nahm der Gesuchsgegner an einer zentralen Befragung mit dem Personal der irakischen Botschaft teil und wurde anlässlich dieser Befragung definitiv als Iraker anerkannt (MI-act. 185, 195). Am 7. August 2024 stellte das MIKA einen Antrag auf Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 202). In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 15. August 2024 festgenommen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 206). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. August 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 206 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 15. August 2024, 13.50 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 14. November 2024, 12.00 Uhr angeordnet. -3- 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 31). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 31): 1. Die mit Verfügung vom 16. August 2024 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien anstelle der Ausschaffungshaft geeignete Ersatzmass- nahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 15. August 2024, 13.50 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 16. August 2024, 14.05 Uhr; das Urteil wurde um 14.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -4- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner wurde mit dem negativen Asylentscheid des SEM vom 10. April 2019 aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 53 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2019 ab (MI-act. 64 ff.). Es liegt damit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Die Vertreterin des Gesuchstellers gab an der heutigen Verhandlung zu Protokoll, dass der Gesuchsteller für den Sonderflug angemeldet werden konnte. Das Datum für den Sonderflug stehe fest, könne aus vollzugs- technischen Gründen aber nicht offengelegt werden. Der Flug finde aber innerhalb der angeordneten Ausschaffungshaft statt (Protokoll S. 3, act. 29). Gestützt auf diese Ausführungen kann von einer positiven Vollzugs- perspektive ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit rechtlich und tatsächlich möglich. -5- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. 3. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aus- sagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Aus- schaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrations- recht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Vorliegend ist dem Gesuchsgegner zugute zu halten, dass er sich immer den Behörden zur Verfügung gehalten hat und seit dem negativen Asylentscheid vom 10. April 2019 sämtlichen Vorladungen für insgesamt sechs Ausreisegespräche sowie einer persönlichen Befragung mit den irakischen Behörden gefolgt ist. Dieses Verhalten spricht gegen eine Untertauchensgefahr. -6- Für eine Untertauchensgefahr spricht jedoch die konstante Weigerung des Gesuchsgegners, in den Irak zurückzukehren oder bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Der Gesuchsgegner hat auch im Rahmen der Befragung vom 16. August 2024 eine Ausreise in den Irak verweigert und insbesondere mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, einen für ihn bereits gebuchten Flug in den Irak anzutreten (MI-act. 221). Auf die Frage, ob er sich in der Unterkunft für den Flug bereithalten würde, antwortete er: "Nein, wenn sie mich herauslassen, gehe ich weg innert 24 Stunden" (MI- act. 221). Auch an der heutigen Verhandlung gab er unmissverständlich zu Protokoll, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen (Protokoll S. 3, act. 30). Aufgrund dieser Aussagen ist daher insbesondere angesichts des bevor- stehenden Sonderflugs von einer klaren Untertauchensgefahr auszu- gehen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 2, act. 29). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Da der Gesuchsgegner bereits für einen geplanten Sonderflug gebucht wurde, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzu- halten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicher- stellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich, da der Gesuchs- gegner ausdrücklich erklärte, er würde im Fall einer Haftentlassung innerhalb von 24 Stunden untertauchen. Bezüglich der familiären Ver- hältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haft- anordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -7- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 16. August 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 14. November 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer -8- Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 16. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Feusier