Ausserdem wurde von der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners angezweifelt, dass die Haftanordnung das mildeste Mittel darstelle, da sich der Gesuchsgegner bisher immer an alle Termine und die Eingrenzung gehalten und sich stets kooperativ gegenüber den Behörden verhalten habe (act. 44). Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden, wie in der obenstehenden Erwägung zum Vorliegen eines Haftgrundes bereits eingehend dargelegt wurde (Erw. II/3.2). Gerade aufgrund der grossen Untertauchensgefahr wäre eine mildere Massnahme, wie die von der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners beantragte Meldeauflage, nicht zielführend.