3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt, hat anlässlich mehrerer Ausreisegespräche mit dem MIKA (MI-act. 88, 176) sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 14. August 2024 (MI-act. 220) und zuletzt an der heutigen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er wolle die Schweiz nicht freiwillig in Richtung Irak verlassen (Protokoll S. 5, act. 32). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.