B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags ebenfalls das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 219 f.). Im Anschluss an die -4- Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 14. August 2024, 10.10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 13. November 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet.