Am 15. August 2024 wurde der Gesuchsgegner zwecks Befragung dem MIKA zugeführt (MI-act. 211 ff., 214). Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie betreffend die Anordnung eines Einreiseverbots (MI-act. 220 ff., 226). Im Anschluss an die Befragung verfügte das MIKA die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 215 ff.).