In den Jahren 2022 und 2023 wurde der Gesuchsgegner wiederholt straffällig und in der Folge wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis strafrechtlich verurteilt (MI-act. 125 ff., 171 ff., 179 ff.). Am 24. November 2022 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 137 ff.).