Der Gesuchsgegner wurde am 23. März 2021 dem Kanton Aargau zugewiesen und unterzeichnete gleichentags das "Merkblatt für dem Kanton Aargau zugewiesene Asylsuchende" (MI-act. 47, 50). Am 5. August 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz ab Rechtskraft des Entscheids und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 55 ff.). Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab (MI-act. 66 ff.).