A. Am 30. Juli 2020 stellte der Gesuchsgegner ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 31. August 2020 nicht eintrat, da Kroatien für das Asylverfahren zuständig war. In der Folge verfügte das SEM die Wegweisung des Gesuchsgegners nach Kroatien (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.). Am 18. März 2021 hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 31. August 2020 auf und verfügte die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Gesuchsgegners (MI-act. 46 ff.).