Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.75 / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 16. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Rechtspraktikant Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, von Irak, alias C._____, von Irak z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 30. Juli 2020 stellte der Gesuchsgegner ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 31. August 2020 nicht eintrat, da Kroatien für das Asylverfahren zuständig war. In der Folge verfügte das SEM die Wegweisung des Gesuchsgegners nach Kroatien (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.). Am 18. März 2021 hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 31. Au- gust 2020 auf und verfügte die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Gesuchsgegners (MI-act. 46 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 23. März 2021 dem Kanton Aargau zuge- wiesen und unterzeichnete gleichentags das "Merkblatt für dem Kanton Aargau zugewiesene Asylsuchende" (MI-act. 47, 50). Am 5. August 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz ab Rechtskraft des Ent- scheids und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegwei- sung (MI-act. 55 ff.). Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 wies das Bundes- verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Be- schwerde ab (MI-act. 66 ff.). Am 15. Oktober 2021 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine Ausreise- frist bis zum 12. November 2021 (MI-act. 81 f.). Anlässlich seiner geplanten Ausreise erschien der Gesuchsgegner einer Vorladung des Amts für Mig- ration und Integration Kanton Aargau (MIKA) folgend am 13. Januar 2022 zu einem Ausreisegespräch beim MIKA. Während des Gesprächs betonte der Gesuchsgegner wiederholt, im Irak Probleme zu haben, da er für die PKK Personentransporte getätigt habe (MI-act. 93). In den Jahren 2022 und 2023 wurde der Gesuchsgegner wiederholt straf- fällig und in der Folge wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis strafrechtlich verurteilt (MI-act. 125 ff., 171 ff., 179 ff.). Am 24. November 2022 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchs- gegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 137 ff.). Am 29. November 2022 wurden sowohl die Personalien als auch die Iden- tität des Gesuchsgegners durch die irakischen Behörden bestätigt. Die Pa- pierbeschaffung war jedoch weiterhin blockiert, da Ersatzreisedokumente durch die irakischen Behörden gemäss Auskunft des SEM nur für freiwillig ausreisende Personen ausgestellt werden bzw. bei straffälligen Personen, -3- die zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten oder mehr verurteilt wurden (MI- act. 169). Der Gesuchsgegner erschien am 9. Februar 2023 erneut einer Vorladung folgend zu einem Ausreisegespräch beim MIKA, wo er wiederholt betonte, nicht dazu bereit zu sein, in den Irak zurückzukehren (MI-act. 176). Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des MIKA vom 30. Mai 2023 galt der Gesuchsgegner seit dem 15. März 2023 als verschwunden bzw. unter- getaucht (MI-act. 178). Der Gesuchsgegner gab dazu an, er sei nach Hol- land gereist um dort ein Asylgesuch zu stellen. Man habe ihm dort aber mitgeteilt, dass er in die Schweiz zurückkehren müsse, was er dann auch getan habe (MI-act. 220 f., Protokoll S. 3 f., act. 30 f.). Vom 23. Oktober 2023 bis zum 6. November 2023 befand sich der Ge- suchsgegner zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Zentralge- fängnis Lenzburg (MI-act. 181). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvoll- zug meldete sich der Gesuchsgegner gleichentags zwecks Wiederauf- nahme des Aufenthalts beim MIKA (MI-act. 190). Zwecks Besprechung der Ausreisemodalitäten erschien der Gesuchsgeg- ner einer Vorladung folgend am 27. Februar 2024 erneut beim MIKA zu einem Ausreisegespräch und erklärte zum wiederholten Mal, er sei nicht dazu bereit, in den Irak zurückzukehren (MI-act. 196 ff.). Am 17. Juli 2024 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für den nächsten bevorstehenden Sonderflug in den Irak an (MI-act. 229). Am 14. August 2024 wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA von der Kantonspolizei Aargau in ausländerrechtlich motivierte Haft genommen (MI-act. 211). Gleichentags wurde durch einen Arzt der OSEARA AG die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners geprüft und bestätigt (MI- act. 208 ff.). Am 15. August 2024 wurde der Gesuchsgegner zwecks Befragung dem MIKA zugeführt (MI-act. 211 ff., 214). Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie betreffend die Anordnung eines Einreiseverbots (MI-act. 220 ff., 226). Im Anschluss an die Befragung verfügte das MIKA die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 215 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags ebenfalls das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung ei- ner Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 219 f.). Im Anschluss an die -4- Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungs- haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 14. August 2024, 10.10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 13. November 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage an- geordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 9, act. 36). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 9 f., act. 36 f.): 1. Die mit Verfügung vom 15. August 2024 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen den Ge- suchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch das Verwaltungsgericht zu be- stimmenden Amtsstelle zu melden. 3. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 14. August 2024, 10.10 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 16. August 2024, 10.10 Uhr; das Urteil wurde um 11.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -6- Mit Verfügung des MIKA vom 15. August 2024 wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 215 ff.). Diese wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 218). Da- mit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners bringt vor, an einer Vollzugs- perspektive bestünden erhebliche Zweifel, da aus den Akten weder hervor- gehe, dass und für welchen Zeitpunkt ein Sonderflug in den Irak geplant sei, noch dass für den Gesuchsgegner bereits ein Ersatzreisedokument habe ausgestellt werden können. Somit sei selbst bei Verfügbarkeit eines Sonderflugs zweifelhaft, ob dieser vom Gesuchsgegner mangels rechtzei- tiger Ausstellung eines Ersatzreisedokuments überhaupt angetreten wer- den könne (act. 43). Die Vertreterin des Gesuchstellers erläuterte dazu, dass der Gesuchsteller für den Sonderflug angemeldet werden konnte. Das Datum für den Sonderflug stehe fest, könne aus vollzugstechnischen Grün- den aber nicht offengelegt werden; es liege aber in naher Zukunft. Ein phy- sisches Ersatzreisedokument werde bei Sonderflügen in den Irak nicht be- nötigt; das Verfahren sei nicht mit dem DEPA- oder DEPU-Verfahren ver- gleichbar (Protokoll S. 8, act. 35). Gestützt auf diese Ausführungen und die ausdrückliche, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht abgegebene Zusicherung des Gesuchstellers, dass das Datum des Sonderflugs feststehe und der Gesuchsgegner für diesen Sonderflug gebucht sei (Protokoll S. 8, 11; act. 35, 38), kann entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners von einer positiven Vollzugsperspek- tive ausgegangen werden. Zudem konnten bereits im Jahr 2023 zwei Son- derflüge in den Irak erfolgreich durchgeführt werden, an denen jeweils Per- sonen teilgenommen haben, für welche das MIKA zuständig war (Protokoll S. 9, act. 36). Der Vollzug der Wegweisung ist somit rechtlich und tatsäch- lich möglich. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 -7- Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CA- RONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkom- mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtsgenüglicher Wegweisungsent- scheid vorliegt, hat anlässlich mehrerer Ausreisegespräche mit dem MIKA (MI-act. 88, 176) sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 14. August 2024 (MI-act. 220) und zuletzt an der heutigen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er wolle die Schweiz nicht freiwillig in Richtung Irak verlassen (Protokoll S. 5, act. 32). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreise- pflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Auch in der feh- lenden Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Beschaffung von gültigen Reisepapieren ist eine Untertauchensgefahr zu erkennen, indem der Ge- suchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (MI-act. 221). Zudem war der Gesuchsgegner vom 15. März 2023 bis mindestens zum 30. Mai 2023 untergetaucht, wobei er sich nach eigenen Angaben zumin- dest für eine gewisse Zeit in Holland aufhielt (MI-act. 178, 220). Seine -8- Aussage, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausgegan- gen sei, er solle die Schweiz (egal wohin) verlassen (Protokoll S. 3 f., act. 30 f., 42), konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiieren, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine reine Schutz- behauptung handelt. Damit hat sich der Gesuchsgegner nicht nur entgegen seinen Verpflichtungen gemäss dem Merkblatt für dem Kanton Aargau zu- gewiesene Asylsuchende nicht den zuständigen Behörden zur Verfügung gehalten (MI-act. 50), sondern auch mindestens in diesem Fall die bei ihm befürchtete Untertauchensgefahr verwirklicht. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Aus- schaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Irak ver- lassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die ge- eignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Proto- koll S. 9, act. 36). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Da der Ge- suchsgegner bereits für einen geplanten Sonderflug gebucht wurde, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bringt diesbezüglich einerseits vor, die Haftanordnung sei nicht verhältnis- mässig, da aufgrund des nicht aktenkundigen Sonderflugdatums keinerlei Gewähr für eine zeitnahe Vollzugsperspektive bestehe und somit offen bleibe, ob die vom MIKA angeordnete Haft taugliches Mittel zum Zweck der Ausschaffung sei (Protokoll S. 10, act. 37). Nachdem die Vertreterin des Gesuchstellers anlässlich der heutigen Verhandlung mehrmals zugesichert -9- hat, es existiere ein fixiertes Datum für den Sonderflug, für welchen der Gesuchsgegner angemeldet sei, besteht vorliegend, wie oben unter Erw. II/2.3 ausgeführt, eine positive und zeitnahe Vollzugsperspektive (Pro- tokoll S. 11, act. 38). Ausserdem wurde von der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ange- zweifelt, dass die Haftanordnung das mildeste Mittel darstelle, da sich der Gesuchsgegner bisher immer an alle Termine und die Eingrenzung gehal- ten und sich stets kooperativ gegenüber den Behörden verhalten habe (act. 44). Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden, wie in der obenstehenden Erwägung zum Vorliegen eines Haftgrundes bereits einge- hend dargelegt wurde (Erw. II/3.2). Gerade aufgrund der grossen Untertau- chensgefahr wäre eine mildere Massnahme, wie die von der Rechtsvertre- terin des Gesuchsgegners beantragte Meldeauflage, nicht zielführend. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist somit nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist bestätigt (MI- act. 208 ff.). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die ange- ordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre Kosten- note einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - 10 - wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 15. August 2024 angeordnete Ausschaffungshaft mit Haftbeginn am 14. August 2024 wird bis zum 13. November 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwäl- tin, Baden, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners ihre detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde - 11 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 16. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: J. Huber Hausmann