2. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). -6- Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eintreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 250.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (unter Beilage der Stellungnahme der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal vom 12. August 2024) die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten