3. Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen beteiligte Polizisten beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist für die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Polizisten. Auf seinen entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. III. 1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Bedeutung der Sache auf Fr. 250.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).