Dabei rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass bei der richterlichen Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung Zurückhaltung geboten ist. Insbesondere in Fällen, wie dem vorliegenden, bei dem die Verhältnismässigkeit der Wegweisung im Nachhinein ohnehin nicht als offensichtlich fragwürdig erscheint, ist unter Zugrundelegung des Kenntnisstands der anordnenden Polizisten bzw. Polizistinnen und des auf ihnen lastenden Entscheidungsdrucks nicht leichthin auf Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zu schliessen. 2.4. Die Stellungnahme der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal vom 12. August 2024 ist dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.