2.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung dauerte vom 27. Juni 2024, 13.15 Uhr, bis zum 2. Juli 2024, 13.15 Uhr. Der Beschwerdeführer erhob am 29. Juli 2024 Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt entfaltete die Verfügung keine Wirkung -5- mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde, unter Vorbehalt besonderer Umstände, mangels schutzwürdigen eigenen Interesses nicht einzutreten ist.