RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48 Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit grundsätzlich, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde präsentierte. Dies gilt im vorliegenden Fall ungeachtet dessen, dass der Verfügung eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde. Massgeblich ist demzufolge, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Regierungsrat präsentierte.