C. Mit Schreiben vom 5. August 2024 teilte der Rechtsdienst des Regierungsrats der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal mit, der Regierungsrat sei nicht für die Behandlung der Beschwerde zuständig, weshalb die eingegangene Beschwerde der Regionalpolizei überwiesen werde. In der Folge nahm die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal mit Eingabe vom 12. August 2024 zur Beschwerde vom 29. Juli 2024 Stellung und reichte die Akten ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: