5. Wird die Wegweisung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden oder es erfolgt eine Bestrafung gemäss Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 6. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.