Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.74 / Bu / we / dh Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Beschwerde- A._____ führer gegen REPOL Rohrdorferberg-Reusstal, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG Verfügung der REPOL Rohrdorferberg-Reusstal vom 27. Juni 2024 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Nach einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau am 27. Juni 2024, 10.34 Uhr, alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Polizei via Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau. In der Folge begab sich eine Patrouille der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal nach R._____ zu den streitenden Personen. Aufgrund der angetroffenen Situation wurde eine zweite Patrouille der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal aufgeboten, welche den Beschwerdeführer in Handschellen auf den Posten der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal verbrachte. In der Folge erliess die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal gleichentags folgende Verfügung: 1. Weggewiesen und ferngehalten wird: A._____, tt.mm.jjjj, whft. T._____, X-Strasse, Tel.-Nr. aaa 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: Einfamilienhaus / Generationenhaus in R._____, Y-Strasse, sowie sämtliche zu- und Abgänge zur Liegenschaft (inkl. Waschküche / Sammelgarage / Treppenhaus / Spielplatz, Garagenvorplatz etc.) Dieser Bereich darf auch dann nicht betreten werden, wenn die gewaltbetroffene Person damit einverstanden ist. 3. Die Dauer der Wegweisung gilt von 27.06.2024 /1315 Uhr bis 02.07.2024 / 1315 Uhr 4. Muss die weggewiesene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem von der Wegweisung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen. 5. Wird die Wegweisung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden oder es erfolgt eine Bestrafung gemäss Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 6. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde ein und ersuchte unter anderem um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die -3- Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Mit Schreiben vom 5. August 2024 teilte der Rechtsdienst des Regierungsrats der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal mit, der Regierungsrat sei nicht für die Behandlung der Beschwerde zuständig, weshalb die eingegangene Beschwerde der Regionalpolizei überwiesen werde. In der Folge nahm die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal mit Eingabe vom 12. August 2024 zur Beschwerde vom 29. Juli 2024 Stellung und reichte die Akten ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öf- fentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Polizei sachlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). 2. 2.1. Da die Massnahme bis zum 2. Juli 2024, 13.15 Uhr, angeordnet wurde, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch materiell zu entscheiden ist. 2.2. Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, -4- Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktu- ellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde da- hin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als einge- reicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48 Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit grundsätzlich, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde präsentierte. Dies gilt im vorliegenden Fall ungeachtet dessen, dass der Verfügung eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde. Massgeblich ist demzufolge, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Regierungsrat präsentierte. 2.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung dauerte vom 27. Juni 2024, 13.15 Uhr, bis zum 2. Juli 2024, 13.15 Uhr. Der Beschwerdeführer erhob am 29. Juli 2024 Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt entfaltete die Verfügung keine Wirkung -5- mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde, unter Vorbehalt besonderer Umstände, mangels schutzwürdigen eigenen Interesses nicht einzutreten ist. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzu- sehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beschwerdebeurteilung durch den Einzelrichter vor dem zeitlichen Ablauf der verfügten Wegweisung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Es muss daher dahin gestellt bleiben, ob hier die Voraussetzungen für den Erlass einer Wegweisungs- verfügung erfüllt waren. Dabei rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass bei der richterlichen Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Wegwei- sung Zurückhaltung geboten ist. Insbesondere in Fällen, wie dem vorliegenden, bei dem die Verhältnismässigkeit der Wegweisung im Nachhinein ohnehin nicht als offensichtlich fragwürdig erscheint, ist unter Zugrundelegung des Kenntnisstands der anordnenden Polizisten bzw. Polizistinnen und des auf ihnen lastenden Entscheidungsdrucks nicht leichthin auf Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zu schliessen. 2.4. Die Stellungnahme der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal vom 12. August 2024 ist dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen beteiligte Polizisten beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist für die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Polizisten. Auf seinen entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. III. 1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Bedeutung der Sache auf Fr. 250.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). -6- Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eintreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 250.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (unter Beilage der Stellungnahme der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal vom 12. August 2024) die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 21. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hausmann