6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Entgegen den vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vorgebrachten Ausführungen (act. 12) ist die Verlängerung der Durchsetzungshaft nicht bereits deshalb unverhältnismässig, weil eine Ausschaffung im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Wie bereits oben unter Erw. II/4 ausgeführt, ist dieser - 10 - Umstand nicht einem Untätigbleiben der zuständigen Behörden zuzuschreiben, sondern ausschliesslich der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners.