Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach, zuletzt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 8. August 2024, dahingehend geäussert, dass er nicht gewillt sei, freiwillig aus der Schweiz auszureisen, bei der Beschaffung von Reisepapieren zu kooperieren oder in irgendeiner Form seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (act. 5 ff.). Das Verhalten des Gesuchsgegners bietet folglich keine Gewähr für zukünftige Kooperation mit den Behörden. Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG ist somit erfüllt.