5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit fünf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Durchsetzungshaft 20. März 2024 bis 19. August 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 19. September 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 19. September 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 8. August 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 19. Oktober 2024, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.