2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt (siehe vorne Erw. II/2.4), konnte der Gesuchsgegner bislang nicht identifiziert werden und für ihn konnten auch keine Ersatzreisedokumente ausgestellt werden. Eine Ausreise des Gesuchsgegners ist somit momentan nicht möglich.