2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 19. August 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.52 vom 17. Juni 2024; MI-act. 264 ff.). Am 8. August 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (act. 6). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.