Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2024 (WPR.2024.32; MI-act. 203 ff.) bzw. 17. Juni 2024 (WPR.2024.52; MI-act. 264 ff.) letztmals bis zum 19. August 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. B. Am 8. August 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 282 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):