Auf Nachfrage des MIKA hin teilte das SEM am 9. April 2024 mit, dass die Übergabe des Antrags noch in dieser Woche erfolgen werde (MIact. 191 f.). Nachdem die Identität des Gesuchsgegners noch immer nicht ermittelt werden konnte, monierte das SEM am 4. Juli 2024 bei der algerischen Vertretung erneut den hängigen Identifizierungsantrag (MIact. 275 ff., 287). Am 10. April 2024 sowie am 10. Juni 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner jeweils in Abwesenheit des Rechtsvertreters das -4- rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MIact. 193 ff., 255 ff.).