Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Gesuchsgegner insbesondere aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz zu verlassen, der Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten sowie seinem bereits einmalig erfolgten Untertauchen klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 6, act. 37).