act. 225 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 6. August 2024 wiederholte der Gesuchsgegner erneut, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 291). In dieser konstanten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Der im Rahmen der Befragung vom 6. August 2024 geäusserte Rückreisewille vermag nichts daran zu ändern, da der Gesuchsgegner während der heutigen Verhandlung erneut und unmissverständlich zu Protokoll gab, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (MI-act. 293 ff.; act. 35). Weiter hat der Gesuchsgegner es unterlassen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken