Wie sich anlässlich der heutigen Verhandlung herausstellte, sind diese indessen nicht derart gravierend, als dass sie die Reisefähigkeit des Gesuchgegners beeinträchtigen würden. Es sind folglich keine Anzeichen vorhanden, wonach der aktuelle Gesundheitszustand des Gesuchgegners einem Vollzug der Wegweisung im Weg stehen würde. -6- Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.