2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 wies das SEM den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg (MI-act. 170 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 20. November 2023 in Rechtskraft (MI-act. 189 ff.). Es liegt somit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.