Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6 f., act. 37 f.): 1. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Gesuchsgegner einer Asylunterkunft zuzuweisen, um eine allfällige Ausreise abzuwarten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: