B. Der Gesuchsgegner wurde zu einem Ausreisegespräch am 5. August 2024 vorgeladen, welches kurzfristig auf den 6. August 2024 verschoben wurde (MI-act. 245, 284). Nachdem das Ausreisegespräch durchgeführt werden konnte, wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 290 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 6. August 2024, 16.40 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 5. November 2024, 12.00 Uhr angeordnet.