Mit Schreiben vom 6. November 2020 informierte das SEM den Gesuchsgegner über die Neuansetzung seiner Ausreisefrist, wonach er die Schweiz bis spätestens am 4. Januar 2021 zu verlassen habe (MI-act. 62). In der Folge wurde die Ausreisefrist des Gesuchgegners aufgrund von Reisebeschränkungen infolge des Coronavirus wiederholt verlängert, letztmalig bis zum 26. April 2021 (MI-act. 75 f., 84 f.).