Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts erneut ab und ordnete abermals die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an (MI-act. 40 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2020 nicht ein (MIact. 57 ff.).