Am 14. November 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an (MI-act. 21 ff.). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück (MI-act. 32 ff.).